Satzung
Satzung der Spielvereinigung Bochum 1966 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1.1 Der Sportverein wurde am 12.10.1966 gegründet. Er trägt den Namen
Spielvereinigung Bochum 1966 e.V.
Die Abkürzung lautet SpVg Bochum 1966 e.V..
1.2 Er hat seinen Sitz in Bochum.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Unter der Nummer 2093 ist der Verein in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes der Stadt Bochum eingetragen.
§ 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-
ordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Möglichkeiten zur
sportlichen und körperlichen Ertüchtigung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
2.5 Mitglieder und Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der
Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher
Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder
Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages
gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des
zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Zuständiges Vereinsorgan ist der
Vorstand.
2.5.1 Kosten, die durch Verwaltung und Vertretung des Vereins entstehen,
werden zurückerstattet.
2.5.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
2.6 Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch vollkommen
unabhängig.
§ 3 Mitglieder
3.1 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern
3.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches Beitrittsgesuch
und dessen Annahme durch den Vorstand der SpVg Bochum 1966 e.V..
Die Aufnahme kann versagt werden, wenn durch sie Ziele und Interessen
des Vereins beeinträchtigt werden.
3.3 Jedem Mitglied wird nahegelegt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
§ 4 Ehrenmitglied
4.1 Der Vorstand des Vereins kann Personen, die sich in wenigstens 10-jähriger
Tätigkeit innerhalb des Vereins hervorgetan haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
4.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung entbunden.
§ 5 Ehrenvorsitzende (r)
5.1 Ehrenvorsitzende(r) kann nur werden, wer sich innerhalb des Vereins große
Verdienste erworben hat.
5.2 Der / Die Ehrenvorsitzende kann nur durch Vorschlag des Vorstandes und
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung ernannt werden
5.3 Der / Die Ehrenvorsitzende hat im Vorstand beratende Stimme.
5.4 Er / Sie ist von der Beitragsleistung entbunden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
7.1 durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber
einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines
Kalenderhalbjahres (30.6. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen
zulässig.
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist die schriftliche Kündigung an die/den
GeschäftsführerIn oder 1. Kassierer zu adressieren.
Die schriftliche Kündigung kann in schriftlicher Form auf dem Postweg oder per
E-Mail erfolgen.
Die Kündigung wird in beiden Fällen erst nach Bestätigung durch die / den
GeschäftsführerIn oder 1. Kassierer rechtswirksam.
7.2 durch Streichen von der Mitgliederliste (Ausschluss).
7.2.1 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rück-
stand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Beitragsschulden
müssen dennoch beglichen werden.
7.2.2 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
7.3 durch den Tod.
7.4 Durch Austritt, Ausschluss oder Tod erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes, die
sich aus der Mitgliedschaft ergeben haben.
§ 8 Organe des Vereins
8.1 Die Mitgliederversammlung
8.2 Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung findet jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres statt.
9.2 Zu ihr ist schriftlich mit einer Einladefrist von mindestens 14 Tagen einzuladen.
9.3 Teilnehmen können nur Mitglieder.
9.4 Erschienene Vertreter der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, haben
nur beratende Stimme.
9.5 In der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand seine Berichte über das vergangene
Geschäftsjahr ab. Diese sind zur Aussprache zu bringen.
9.6 Bei Annahme dieser Berichte durch die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand
Entlastung zu erteilen.
9.7 Die Mitgliederversammlung wählt den neuen Vorstand. (Wiederwahl ist möglich)
9.8 Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen
nicht dem Vorstand angehören.
9.8.1 Die Kassenprüfer dürfen nur für zwei aufeinanderfolgende Jahre gewählt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in jedem Geschäftsjahr ein neuer Kassenprüfer
zu wählen ist.
9.9 Die ordnungsgemäße Beurkundung des Versammlungsprotokolls erfolgt durch die
Unterschriften des/der 1. Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn.
§ 10 Der Vorstand
10.1 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
10.2 Dem Vorstand gehören an:
1. Vorsitzende(r)
2. Vorsitzende(r)
1. GeschäftsführerIn
1. KassiererIn / 1. GeschäftsführerIn
2. KassiererIn
SchriftführerIn / ÖffentlichkeitswartIn
SportwartIn Erwachsene
SportwartIn Kinder und Jugend
10.2.1 Die Ämter KassiererIn und SchriftführerIn sind doppelt belegt.
10.3 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. und 2. Vorsitzende(r)
1. KassiererIn / GeschäftsführerIn
2. KassiererIn
10.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende, der / die
1. GeschäftsführerIn, der / die 2. Vorsitzende, der / die 1. KassiererIn und
der / die 2. KassiererIn.
Jeweils zwei von diesen Vorstandsmitgliedern vertreten den Verein gemeinsam.
10.5 Aufgabe des Vorstandes ist es, für das Wohl und die Weitererhaltung des Vereins
einzutreten. Die Rechte des Vereins innerhalb der angeschlossenen Verbände
zu wahren.
10.6 Zuständigkeit, Art der Beschlussfassung und andere Belange werden in der
Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
11.1 Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von 1/3 der
Mitglieder einberufen werden.
11.2 Die Einladung hat schriftlich und spätestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen.
§ 12 Satzungsänderung
12.1 Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
12.2 Ausnahme ist die außerordentliche Mitgliederversammlung.
12.3 Eine Satzungsänderung bedarf zur Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 der
erschienenen Mitglieder.
12.4 Diese Bestimmung kann nicht abgeändert werden.
§ 13 Abstimmung
13.1 Bei Abstimmungen, die nicht in Zusammenhang mit § 12 stehen, entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck ein-
berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
14.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an die „Aktion Mensch“ als Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Das Vermögen darf in diesem Fall nur unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
14.3 Durch einen Auflösungsbeschluss wird die Pflicht der Mitglieder nicht berührt,
bis zum Wirksamwerden der Auflösung zu erbringende finanzielle Leistungen
zu zahlen.
§ 15 Rechtsbelehrung
15.1 Soweit diese Satzung nicht Genaueres bestimmt, gelten die Vorschriften des BGB.
§ 16 Datenschutz
16.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
16.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
16.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Stand 18.03.2025